ZANDER
Verkehrssicherung
Allgemeine Geschäftsbedingungen Firma Zander Verkehrssicherung e.K., Inhaber Denis Zander, An der Wieslauf 64/1, 73614 Schorndorf- Haubersbronn 1. Allgemeines Für die Vermietung von Gegenständen gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der Firma Zander Verkehrssicherung. Abweichende Bedingungen des Mieters sind nur wirksam, wenn sie diesen AGB nicht widersprechen und selbst bei Kenntnis, vorher schriftlich von uns anerkannt werden. 2. Angebote und Beauftragung Angebote sind freibleibend und unverbindlich und gelten für die angefragte Mietdauer. Aufwendungen, die aus der Ausschreibung/ Anfrage nicht gleich ersichtlich sind, bzw. Aufwendungen die sich im Nachhinein ergeben, erhöhen gegebenenfalls den Preis. Wir binden uns 3 Monate an unsere Angebotspreise. Die Angebote werden nicht auf Grundlage der VOB erstellt und darum wird die VOB von uns nicht als Vertragsgrundlage anerkannt. Die Beauftragung kann schriftlich oder telefonisch über das Büro, oder mündlich über den Geschäftsinhaber erfolgen, jedoch nicht über das Personal vor Ort. 3. Mietverhältnis und Mietgegenstände Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietgegenstände für den vertragsmäßigen Mietgebrauch für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände und endet mit der Abholung der Mietgegenstände. Die Abholung erfolgt nicht automatisch, auch bei Kenntnis über die Mietdauer. Die Abholung muss beauftragt werden. Die Abmeldung für denselben Tag muss bis spätestens 12 Uhr an diesem Tag erfolgen! Die angegebene Mietdauer ist die Mindestmietdauer. Der Vermieter ist berechtigt, eine Entschädigung für Unterschreitung der Mietdauer zu verlangen. Die Kontroll- und Wartungsfahrten, sowie die Verantwortung, obliegen dem Mieter und sind nicht Gegenstand des Mietverhältnisses. Sie müssen separat beauftragt werden. Der Auf- und Abbau kann auch durch Dritte erfolgen, dies beeinträchtigt nicht das entstandene Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Die Mietgegenstände werden vom Vermieter in betriebsfähigem, mängelfreiem Zustand vermietet. Der Mieter hat das Recht, die Mietgegenstände vor Anmietung zu besichtigen und zu überprüfen. Bei Beanstandung soll dem Vermieter die Gelegenheit gegeben werden, Mängel zu beseitigen. Mängelbeseitigung, sowie Reparaturen obliegen ausschließlich dem Vermieter. Der Mieter ist nicht befugt, diese selbst durchzuführen. Die Mietgegenstände dürfen nur zum vereinbarten Gebrauch genutzt werden und nicht an Dritte untervermietet werden. Untervermietung bedarf der schriftlichen Zusage des Vermieters. Der Mieter darf keine Werbung an den Mietgegenständen anbringen und bereits angebrachte Eigentumshinweise des Vermieters weder entfernen noch überdecken. Mit der Übergabe der Mietgegenstände gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstige Delikte verpflichtet sich der Mieter, unverzüglich den Vermieter zu informieren und eine polizeiliche Anzeige zu erstatten, welche dem Vermieter nachzuweisen ist. Abhanden gekommene Mietgegenstände werden zum Neupreis abgerechnet. Den Aufwand für neue Bereitstellung der abhanden gekommenen Mietgegenstände berechnet der Vermieter zusätzlich. Nach Beendigung der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände in tadellosem Zustand zurückzugeben. Es erfolgt eine Besichtigung des Vermieters. Bei irreparabler Beschädigung von Mietgegenständen ist der Mieter verpflichtet, den Neupreis der Mietgegenstände zu entrichten. Bei reparablen Beschädigungen zahlt der Mieter den Reparaturaufwand, sowie die benötigten Ersatzteile. Bei starker Verschmutzung der zurückgegebenen Mietgegenstände behält sich der Vermieter vor, die Kosten für die Reinigung in Rechnung zu stellen. 4. Lieferbedingungen Vor der Anlieferung durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, eine gültige verkehrsrechtliche Anordnung für das Aufstellen und Betreiben der Mietgegenstände einzuholen. Diese Genehmigung ist dem Vermieter vor der Anlieferung zuzuschicken. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine für LKW mit 7,5 t Gesamtgewicht, zuzüglich Anhänger von 3,5 t, befahrbare Straße. Der Mieter ist nicht berechtigt, das anliefernde Fahrzeug von dieser Straße zu weisen, selbst wenn das Fahrzeug dann näher zur Baustelle gelangen könnte. Die An- und Rücklieferung durch den Kunden sollte zwischen 8.00 Uhr und 15.00 Uhr erfolgen. Es ist spätestens ein Tag vorher Rücksprache darüber zu halten. Bei Abholung der Mietgegenstände durch den Mieter, hat dieser selbst für die Ladungssicherung zu sorgen. Sollte diese nicht gegeben sein, hat der Vermieter das Recht, die Herausgabe der Mietgegenstände zu verweigern. Sollte der Mieter die Mietgegenstände nicht zur vereinbarten Zeit abholen, kann der Vermieter anderweitig darüber verfügen. Wünscht der Mieter Teilanlieferungen oder Teilabtransporte, so werden diese gesondert berechnet. 5. Markierungsarbeiten In der Zeit vom 01. November bis 31. März wird entsprechend den ZTV-M keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen. Die Flächen, die markiert werden sollen, sind vom Mieter frei von Verschmutzungen zu halten. 6. Zahlungsbedingungen Die Rechnung ist 14 Tage nach Erhalt zur Zahlung fällig. Der Verzug tritt danach sofort ein. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Zahlungseingang beim Vermieter. Für Mahnungen berechnen wir eine Aufwandsentschädigung von 7,00 Euro. Ist der Mieter mit der Zahlung in Verzug geraten, ist der Vermieter berechtigt, Kreditzinsen mit 5% über dem Leitzins der EZB zu verlangen. Bei Verzug ist der Vermieter berechtigt, weitere Leistungen, auch die im Mietvertrag vereinbarten, zu verweigern. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten. Bei Vermietung über die Monatsgrenze hinaus, erfolgen Abschlagsrechnungen. Der Vermieter ist berechtigt, auf Vorkasse zu bestehen, oder geeignete Sicherheiten zu verlangen. Der Mieter hat nur dann ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht, wenn ihm gegenüber dem Vermieter ein unbestrittener und rechtskräftiger Anspruch zusteht. 7. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt! Gerichtsstand dieser Bestimmungen ist der Geschäftssitz des Vermieters. Dieser ist Schorndorf. Stand Februar 2024
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